Vollmacht

Mit einer Vollmacht bestimmen Sie, welche Vertrauensperson ab sofort Ihre persönlichen Anliegen vertreten soll. Vor allem Menschen, deren Gesundheitszustand sich zunehmend verschlechtert, sollten ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten rechtzeitig einer nahestehenden Person oder Fachstelle übergeben. Rechtzeitig bedeutet: solange Sie noch dazu in der Lage sind. Angehörigen und nahe stehenden Personen raten wir, dieses Thema anzusprechen, um gemeinsam mit dem betroffenen Partner bzw. den Eltern eine gute Lösung zu finden.

Wie verfasse ich eine Vollmacht?

Wie bei der Patientenverfügung bestätigen Sie bei der Vollmacht Ihre Identität mit Ihrem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Adresse. Das Dokument muss von Ihnen datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Weiter gehende rechtliche Vorschriften (Formpflicht) gibt es nicht.


Damit die beauftragte Vertrauensperson alle notwendigen Handlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen kann, ist die Vollmacht möglichst umfassend zu umschreiben. Zu beachten ist, dass Geschäfte von besonderer Tragweite wie beispielsweise Liegenschafts(ver)käufe, Darlehensaufnahmen, Abschluss von Versicherungen etc. nur abgeschlossen werden können, wenn die beauftragte(n) Persone(n) ausdrücklich dazu ermächtigt sind. Es kann daher im Einzelfall erforderlich sein, die Vollmacht durch die Aufzählung der erlaubten Geschäfte zu ergänzen.


Damit sich die bevollmächtigte Person gegenüber Banken, Versicherungen, Gerichten, Behörden etc. rechtsgültig ausweisen kann, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Bei wichtigen Geschäften, im Verkehr mit dem Ausland oder wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht von Dritten angezweifelt werden könnte, ist es ratsam, Ihre Unterschrift zusätzlich durch einen Notar beglaubigen zu lassen.


Banken und Post verwenden vielfach eigene Vollmacht-Formulare. Mit der Verwendung dieser Vorlagen kann man u.a. sicherstellen, dass die bevollmächtigte Person jederzeit über die finanziellen Mittel verfügt, die zur Erfüllung der laufenden Verpflichtungen und zur Deckung des Lebensunterhaltes notwendig sind.

Die Grenzen der Vollmacht

Eine Vollmacht gilt grundsätzlich ab dem Datum ihrer Erteilung und erlischt mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin, respektive mit deren Tod. Wenn die Vollmacht auch bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit oder über den Tod hinaus gültig bleiben soll, muss dies in der Vollmacht oder in einer separaten schriftlichen Erklärung ausdrücklich festgehalten werden. Wichtig: Banken akzeptieren eine Bankvollmacht häufig nicht mehr, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr urteilsfähig ist.