Wer bezahlt den Heimaufenthalt?

Viele Menschen machen sich Sorgen, wie sie ihren Heimaufenthalt bezahlen sollen. Grundsätzlich ist diese Sorge unbegründet, denn die Aufnahme in ein Pflegezentrum erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der betroffenen Person. Allerdings beeinflusst die Wahl des Heims die Kostenaufteilung zwischen Ihnen und der öffentlichen Hand, respektive den Sozialversicherungen.

Was die Gemeinde bezahlt

In einem Pflegezentrum müssen Sie für die Pflege in der ganzen Schweiz pro Tag höchstens 23 Franken selber bezahlen. Die verbleibenden Pflegekosten übernimmt u.a. die zivilrechtliche Wohngemeinde vor Heimeintritt. Achtung: Der Kostenbeitrag der Gemeinde ist gesetzlich limitiert, Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten!

Können benötigte Leistungen nicht von den kommunalen Anbietern – Seniorenzentrum «Im Morgen» (Weiningen) und Pflegezentrum des Spitals Limmattal – erbracht werden, gehen allfällige Mehrkosten zulasten der Gemeinde. Die Anlaufstelle muss jedoch zwingend um die Vermittlung eines Leistungserbringers ersucht werden.


Was die Krankenversicherung übernimmt

Der Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung an die Pflegekosten ist ebenfalls für die ganze Schweiz gesetzlich festgelegt. Unabhängig vom Pflegebedarf müssen Sie wie erwähnt höchstens 23 Franken pro Tag selber zahlen – zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise.

Benötigen Sie nach einem Spitalaufenthalt noch stationäre Pflege, kann das Spital unter bestimmten Voraussetzungen für die ersten zwei Wochen eine «Akut- und Übergangspflege» anordnen. In diesem Fall entfällt Ihr Anteil an den Pflegekosten.

Wenn Sie eine Zusatz- und/oder Pflege­versicherung haben, sollten Sie weitere Leistungen und Vergütungsregelungen abklären.


Leistungen der AHV

Je nach Hilfsbedürftigkeit erhalten Sie eine pauschale «Hilflosenentschädigung» – unabhängig von Ihrer finanziellen Situation. Wenn Ihre eigenen finanziellen Mittel und die Hilflosenentschädigung für die Pensions- und Betreuungstaxe sowie Ihren Anteil an den Pflegekosten nicht (mehr) ausreichen, besteht in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Beachten Sie bei der Wahl des Heims die gesetzlichen Bestimmungen und welche Kosten ggf. (nicht) vergütet werden.