Wer bezahlt die Hilfe von Angehörigen?

Bei Krankheit, Behinderung, Unfall oder altersbedingten Einschränkungen beteiligen sich oft auch Angehörige an der Betreuung und Pflege. Bei der finanziellen Entschädigung solcher Dienstleistungen sind folgende Punkte zu beachten:

Vereinbarungen vertraglich regeln

Wenn Sie sich von Ihren Angehörigen betreuen und/oder pflegen lassen (wollen), empfehlen wir Ihnen, einen formellen Vertrag abzuschliessen, um die Art und das Ausmass der Hilfeleistungen sowie die Höhe der Vergütungen zu regeln. Mit einer schriftlichen Abmachung können Sie späteren Streit vermeiden, beispielsweise bei der Erbteilung. Wichtig: Ab der ersten bezahlten Stunde sind Sie Arbeitgeber/in Ihres/Ihrer Angehörigen und müssen die obligatorischen Sozialversicherungen abrechnen. Wenden Sie sich an die Anlaufstelle, wenn Sie Fragen dazu haben.

Kranken-/Unfallversicherung konsultieren

Wenn Sie eine Zusatz- und/oder Pflegeversicherung haben, empfehlen wir Ihnen, allfällige Leistungen und Vergütungsregelungen für pflegende Angehörige abzuklären. Unfallbezogene Leistungen sind mit der Unfallversicherung zu klären.

Leistungen der IV bzw. AHV

Je nach Hilfsbedürftigkeit erhalten Sie eine pauschale «Hilflosenentschädigung». Diese können Sie frei einsetzen, beispielsweise für hilfeleistende Angehörige. Noch nicht AHV-berechtigte Angehörige, die Sie betreuen oder pflegen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen AHV-Betreuungsgutschriften.


Wenn Sie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) beziehen, haben Sie eventuell Anspruch auf Rückerstattung der Haushaltshilfekosten durch Familienangehörige – sofern die Person nicht im gleichen Haushalt lebt. Wenn Sie keine jährliche EL erhalten, ist eine Rückvergütung möglich, falls ein Ausgabenüberschuss entsteht.

Pflegekosten durch Familienangehörige können höchstens im Umfang des nachgewiesenen, tatsächlich erlittenen Erwerbsausfalls der pflegenden Person vergütet werden (Ehepartner sind nicht entschädigungsberechtigt). Wir empfehlen Ihnen, die Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsumfang bei der zuständigen Gemeindestelle vorgängig abzuklären. Beachten Sie, dass eine rückwirkende Entschädigung von pflegenden Angehörigen durch die EL nicht möglich ist.


Wir beraten Sie gerne und kostenlos, wenn Sie zum Thema «Angehörige betreuen/pflegen» Fragen haben.